Einen Studienplatz im gewünschten Studienfach zu bekommen, ist aufgrund des in den meisten Studiengängen herrschenden Numerus Clausus nicht einfach. Obwohl sich der Numerus Clausus nach dem weiterhin grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 (BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 = BVerfGE 33, 303) „am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt“, ist das Zulassungsverfahren zum Studium in den letzten Jahren immer wieder verändert worden. Während die Nachfrage nach Studienplätzen in den meisten Studiengängen zunimmt, wird an vielen Hochschulen die Zahl der Studienplätze nicht ausgebaut, sondern eher abgebaut. Dazu haben nicht nur Stellenstreichungen, sondern auch die Umstellung auf die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge beigetragen.
Die Ausbildungsförderung für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gibt es nicht für jeden Ausbildungswilligen. Vielmehr wird die Ausbildungsförderung durch zahlreiche Ausnahmeregelungen und die Begrenzungen der Dauer und der Höhe nach rationiert. Sie liegt regelmäßig unterhalb des Existenzminimums, das nach dem SGB II bzw. SGB XII nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets zu gewährleisten ist.
Das Sozialrecht ist von ständigen Änderungen gekennzeichnet und umfasst eine Vielzahl kaum überschaubarer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.
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